Mess-und Prüftechnik, Dominik Wegner
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Die Pflicht ist in § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verankert und wird durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und die DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) präzisiert.
Ziel der gesetzlichen Regelung ist der Personenschutz, ein Verstoß gegen die Prüfpflicht stellt gemäß § 26 BetrSichV eine Straftat dar.
Die gesetzlich erforderlichen Prüfmaßnahmen dienen neben dem Personenschutz zugleich auch dem Sachschutz.
DGUV V 3 § 5 Abs. 1: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, das die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.
1. Vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2. In bestimmten Zeitabständen
Die Fristen sind so zu bemessen, das entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Jeder Arbeitgeber ist für die Sicherheit seiner Mitarbeiter und Kunden in seinen Räumlichkeiten verantwortlich. Es besteht die Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen in Sachen Arbeitsschutz zu treffen – dazu zählt auch die Bereitstellung von sicheren elektrischen Arbeitsmitteln. Um gewährleisten zu können, dass von eingesetzten Elektrogeräten keine Gefahr ausgeht, müssen diese gemäß Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz regelmäßig auf ihre Sicherheit geprüft werden. Die Ergebnisse der DGUV V3-Prüfung sind rechtskonform zu dokumentieren für den Fall, dass ein Nachweis zur fachmännischen Prüfung erforderlich ist, z. B. nach einem Schaden aufgrund eines defekten elektrischen Arbeitsmittels.
Gut zu wissen: Die Pflicht zur Prüfung besteht seit dem 01.04.1979, ein Verstoß stellt gemäß § 26 BetrSichV eine Straftat dar und kann dementsprechend geahndet werden.
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Telefon: +49 157/58670155
E-mail: info@mpt-dominik-wegner.de
Anschrift: Euskirchener Str. 50, 53909 Zülpich, NRW
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